Meldestelle für hinweisgebende Personen („Whistleblower“)

 

Bei der TBV AöR wurde eine interne Meldestelle eingerichtet, an welche sich sog. „Whistleblower“, also Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Verstöße erlangt haben und diese melden/offenlegen möchten, wenden können.

 

Als Mitglieder der Meldestelle benannt sind:

Kontaktdaten (Name, Funktion, Telefon, E-Mail)
Petra Prenzel
Leiterin Personalmanagement und Recht
02051 – 26 2807
petra.prenzel@velbert.de
Alita Craciun
Sachbearbeiterin Personal und Organisation
02051 – 26 2411
alita.craciun@velbert.de
Roland Gerstmann
Sachbearbeiter Personal und Organisation
02051 – 26 2490
roland.gerstmann@velbert.de
Torben Steinhauer
Justiziar
02051 – 26 2602
torben.steinhauer@velbert.de

 

Erfolgen kann die Meldung auf dem Postweg, per Telefon, per Email oder durch persönliche Vorsprache. Bei Meldung auf dem Postweg sollte bei der Adressierung unbedingt die Kennzeichnung „vertraulich, Meldung nach Hinweisgeberschutzgesetz“ erfolgen. Gerne kann auch ein persönlicher Termin an einem „neutralen“ Ort außerhalb der Büroräume der TBV vereinbart werden.


Bei der Bearbeitung der Meldung werden selbstverständlich alle Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes beachtet.
Ein bewusst oder grob fahrlässig falscher oder sonst missbräuchlicher Hinweis genießt keinen gesetzlichen Schutz und kann zu negativen Konsequenzen, wie insbesondere arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder Schadensersatz, führen. Die hinweisgebende Person ist verpflichtet, ihre Meldung auf Richtigkeit zu prüfen!


Eine berechtigte Meldung wird intern vertraulich behandelt, allerdings können gegenüber externen Stellen und vor allem Ermittlungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Gerichte) Offenbarungspflichten bestehen. Beachten Sie dies insbesondere bei möglicherweise strafrechtlich relevanten Verstößen!

Weiterführende Informationen:

Fragen und Antworten:

Welche Arten von Verstößen können gemeldet werden?
 
Relevante Verstöße sind u.a. Verstöße gegen:

• Strafrechtliche Normen (Straftaten)
• Bußgeldbewehrte Vorschriften (Ordnungswidrigkeiten), soweit der Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten oder Beteiligungsorganen betroffen ist
• Vorschriften zur Sicherheit im Straßenverkehr
• Vorschriften zur Beförderung von Gefahrengütern
• Umweltschutznormen
• Vorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienz
• Verbraucherschutz
• Datenschutz
• Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte
• Körperschaftssteuerrecht
• Wettbewerbs- und Kartellrecht
• Beihilfenrecht

Den vollständigen Katalog der relevanten Verstöße finden Sie in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz.

Wer kann hinweisgebende Person sein?
 
Hinweisgebende Personen können gegenwärtige und frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein, aber auch jede/r Dritte, der/die Informationen über relevante Verstöße durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der TBV erlangt hat.

Werde ich als hinweisgebende Person geschützt? Habe ich wegen der Meldung negative Folgen zu befürchten?
 
Hinweisgebende Personen genießen bestimmte Schutzrechte, insbesondere Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien wegen des Hinweises. Allerdings steht dieser Schutz unter der Voraussetzung, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass es sich tatsächlich inhaltlich um einen Verstoß im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes handelt und die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Wird meine Identität vertraulich behandelt?
 
Die Identität der hinweisgebenden Person wird grundsätzlich vertraulich behandelt. Gegenüber externen Ermittlungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, der Polizei und Gerichten, kann aber eine Offenbarungspflicht bestehen. Vor allem (aber nicht nur) bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen kann die Meldung also dazu führen, dass Sie namentlich als Zeuge am Ermittlungsverfahren beteiligt werden.
Jede Meldung wird (sofern nicht Mitglieder der Meldestelle selbst betroffen oder sonst befangen sind) innerhalb der Meldestelle weitergegeben und im Übrigen vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an Vorgesetzte oder den Vorstand erfolgt nur, soweit dies zur Aufklärung des Verstoßes erforderlich ist. Die Identität der hinweisgebenden Person wird außerhalb der Meldestelle nur dann offenbart, wenn eine Aufklärung anders nicht möglich ist.

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