Sanierung

Wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Abwasserleitung nicht dicht ist, muss diese saniert werden. Böden und Grundwasser müssen geschützt werden. Ein ordnungsgemäßer Zustand des Kanals schützt außerdem vor Verstopfungen und damit vor Überflutungen in den Gebäuden.
Undichte Kanäle können einen Verstoß gegen die §§ 324 Gewässerverunreinigung und 324a Bodenverunreinigung StGB darstellen. Verstöße können mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Die zeitliche Notwendigkeit einer Sanierung wird anhand des Schadensbildes in folgende drei Gruppen unterteilt:

  1. Große Schäden sind kurzfristig zu sanieren (bis 6 Monate nach Feststellung).
  2. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahren zu beheben.
  3. Die Sanierung von sogenannten Bagatellschäden ist i. d. R. vor der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich.

Für die Einordnung der einzelnen Schadensbilder gibt der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erarbeitete Bildreferenzkatalog zur einfachen Bewertung von Schadensbildern eine Hilfestellung.
(http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm)

Man unterscheidet zwischen Sanierung in „offener Bauweise“ und der „geschlossenen Bauweise“. Wenn technisch möglich, ist die grabenlose Sanierung in geschlossener Bauweise in der Regel günstiger und schneller zu realisieren. Auch Kombinationen sind im Einzelfall denkbar.

Die Frage, welches Sanierungsverfahren am besten geeignet und am wirtschaftlichsten ist, lässt sich mit Hilfe eines Beraters klären.
Berater sind beispielsweise zertifizierte Kanalsanierungsberater oder Sanierungsfachkräfte der Firma, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt haben.
Eine Auswahl geeigneter Berater findet man z.B. unter www.zks-berater.de.

Im Einzelfall bieten Sachkundige die Ausführung von Sanierungsarbeiten mit an.
Es ist jedoch sinnvoll, Angebote von mehreren Firmen einzuholen und sich in diesem Zusammenhang auch über Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation zu informieren.
Ein Kriterium für Fachkunde und Leistungsfähigkeit kann beispielsweise eine freiwillige Gütesicherung und Fremdüberwachung (z.B. durch die Gütesicherung Kanalbau) sein. Entsprechende Firmen findet man z.B. unter www.kanalbau.com.

Nach Abschluss einer Sanierung ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
Diese sollte nicht durch die ausführende Fachfirma, sondern durch einen unabhängigen Sachkundigen durchgeführt werden. Sie erhalten eine zusätzliche Sicherheit, dass die Fachfirma ordentlich gearbeitet hat.
Eine Verpflichtung zum Einsatz eines unabhängigen Sachkundigen besteht jedoch nicht.

Ansprechpartner Sanierung

Ines Dreng
Position: Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung
Raum-Nr. 2.19
Fax: 02051 262680
Silke Patzer
Position: Kanalunterhaltung
Raum-Nr. E.26
Fax: 02051 262680

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