Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).
Am 8. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 9. November 2013 rechtskräftig. In der SüwVO Abw Teil 2 ist vorgegeben, dass jeder, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen (siehe auch §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz).
Eine Erstattung von Prüfkosten für die Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen oder die Erstattung von Sanierungskosten durch den Wegfall des § 61a Landeswassergesetz NRW kommt nicht in Betracht.
Der Landesgesetzgeber ist – ebenso wie der Bundesgesetzgeber – grundsätzlich berechtigt, gesetzliche Regelungen zu ändern. Bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung hat der Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber außerdem in § 11 SüwVO Abw NRW festgelegt, dass Prüfbescheinigungen über Prüfungen nach altem Recht anerkannt werden, so dass die Kosten für durchgeführte Prüfungen nach altem Recht unter diesem Gesichtspunkt nicht nutzlos gewesen sind, weil eine durchgeführte Prüfung nach altem Recht auch unter der Geltung des neuen Rechts anerkannt wird.
Diese Vorgabe gilt für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser sowie für die zugehörigen Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Leitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser sind ausgenommen.
(Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW)
1. Neubau bzw. Totalumbau
Bei Neubau und Totalumbau der Abwasseranlagen besteht generell eine Untersuchungs- und Dokumentationspflicht vor Inbetriebnahme.
Es ist in jedem Fall eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft gem. DIN 1610 bzw. eine Wasservollfüllung gem. DIN 1986-30 (sog. einfache Dichtheitsprüfung) durchzuführen.
2. Bestehende Leitungen
Bestandsleitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) festgelegt sind müssen bis zum 31.12.2020 geprüft werden. Die Anhänge der Abwasserverordnung (AbwV) finden Sie hier.
Für alle übrigen Abwasserleitungen ist keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Bestandsleitungen können mittels optischer Inspektion (Kanalfernaugeuntersuchung) untersucht werden.
Eine Wiederholungsprüfung ist in allen Fällen jeweils nach 30 Jahren durchzuführen.
Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Gebietes bestehenden Abwasserleitungen erstmals innerhalb von 7 Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen!
Nach derzeitigem Stand gibt es im Stadtgebiet Velbert keine Wasserschutzgebiete.
Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung (Musterbescheinigung, Anlage 2 SüwVO Abw) zu dokumentieren.
Als Anlagen sind beizufügen:
- Bestandsplan / Lageplanskizze
- Fotodokumentation der Örtlichkeit
- Optische Prüfung: CD/DVD mit den Befahrungsvideos, Haltungs- und Schachtberichte, Bilddokumentation festgestellter Schäden
- bei Druckprüfung mit Luft oder Wasser: Prüfprotokolle
Wenn eine Zustands- und Funktionsprüfung durchgeführt worden ist, sind die Unterlagen den Technischen Betrieben Velbert unaufgefordert vorzulegen.
Dies geschieht durch den Eigentümer und nicht durch die ausführende Firma.
Sachkundige
Die Zustands- und Funktionsprüfung muss von einem anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Andernfalls wird die Bescheinigung über die Dichtheit der Abwasseranlagen nicht anerkannt.
Link zur Liste der Sachkundigen (http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/)
Beratung durch die Verbraucherzentrale NRW
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet mit der Verbraucherzentrale NRW das Projekt Kanaldichtheit. Bürger/innen sollen zum Thema Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen informiert und über unseriöse Geschäftspraktiken sogenannter „Kanalhaie“ aufgeklärt werden. Hierzu steht Ihnen dieser Link zur Verfügung: http://www.vz-nrw.de/kanalhaie