Regelungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst
Im Folgenden finden Sie wichtigsten organisatorischen Regelungen und Satzungsregelungen im Überblick. Bitte beachten Sie im Zweifel die ausführlicheren Satzungstexte.
Grundsätzlich dürfen Straßenkehrricht und Schnee nicht auf die Fahrbahn geschoben werden!!!
Neben der Besenreinigung gehört auch die Winterwartung (Räumen und Streuen) zur Straßenreinigung.
Gehwege: Die Reinigung und Winterwartung sämtlicher Gehwege wurde gemäß § 3 der Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Fahrbahnen: Die Reinigung und Winterwartung der im Straßenverzeichnis, Verzeichnis II (siehe Straßenreinigungs- und Winterdienstgebührensatzung) aufgeführten Fahrbahnen wurde ebenfalls auf die Anlieger der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Zur Fahrbahn gehören Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten, Mischverkehrsflächen und Radwege.
Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch die Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Gemeinsame Rad-/Gehwege gelten als Gehwege.
Die Reinigungs- und Winterwartungspflicht betrifft den Eigentümer. Bei Bestellung von Erbbaurechten tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Eigentümergemeinschaften sind gesamtschuldnerisch verpflichtet. Eigentümer und Erbbauberechtigte können ihre Verpflichtungen auf Dritte z. B. Mieter) übertragen.
Gehwege sind in einer Breite von 1,00 m schneefrei zu halten. Grundsätzlich sind abstumpfende Stoffe (Sand, Granulat) zu verwenden.
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 09.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. entstandener Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr) zu beseitigen.