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Indirekteinleiter und Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasser aus Industrie und Gewerbe kann Stoffe enthalten, die nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden dürfen.
Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe durch eine Abwasserbehandlungsanlage zurück zu halten.
Die Einleitung aus Betrieben mit gefährlichen Stoffen, ist von der Unteren Wasserbehörde zu genehmigen. Auch die TBV AöR kann eine Vorbehandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in den Kanal verlangen, damit die Einleitungen den Anforderungen der Ortsentwässerungssatzung entsprechen, z.B. schwerflüchtige lipophile Stoffe (Fette), hohe Temperaturen, absetzbare Stoffe.
Gefährliche Stoffe sind u.a.:
- organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
- Kraftstoffe, Diesel, Heizöl, Altöl
- chlorierte Kohlenwasserstoffe Säuren, Laugen
- Schwermetalle
Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern
Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.
Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen
Der Bau und Betrieb dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist gemäß §58 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung nach § 58 WHG erteilt nach ZustVOtU die Untere Wasserbehörde (UWB) des Kreises Mettmann oder die Bezirksregierung Düsseldorf. Weiter Information hierzu erhalten Sie unter www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Umwelt-Natur/Umweltinspektionen. Zusätzlich ist bei der TBV AöR ein Antrag auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation sowie der Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zustellen. Die Anlagen sind nach der jeweiligen DIN-Norm zu bemessen, einzubauen, zu warten und zu reinigen. Der Einbau ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.
Für Direkteinleiter ist eine Genehmigung nach §8 Wasserhaushaltsgesetz in der Regel bei der UWB – Mettmann zu beantragen.
Rechtsnormen zum Thema
§§58-61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§§57-59 Landeswassergesetz (LWG)
Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
Aufgaben der Technischen Betriebe Velbert AöR
Die Einhaltung der rechtlichen Auflagen der Entwässerungssatzung bei den Indirekteinleitern wird in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern der Technischen Betriebe Velbert kontrolliert. Bei Verstößen werden die betroffenen Firmen informiert und zur Abänderung der Situation aufgefordert.
Genehmigung und Kosten
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für KKA und AWSG ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Mettmann. Für den Betrieb von KKA und AWSG ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann zu beantragen ist. Bei einem Eigentümerwechsel ist die Genehmigung neu zu beantragen.
Die Entsorgung der AWSG und KKA erfolgt durch den Jahresunternehmer der Technischen Betriebe Velbert. Die Häufigkeit der Entsorgung richtet sich nach der Größe der Anlage und Anzahl der angeschlossenen Personen. Dieser Entsorgungsrhythmus wird durch die TBV AöR festgelegt und an den Jahresunternehmer weitergegeben. Der Jahresunternehmer meldet sich telefonisch bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer zur Entsorgung an. Besteht Bedarf an einer Entleerung außerhalb des festgelegten Intervalls nimmt der Grundstückseigentümer Kontakt zu den TBV AöR und zum Jahresunternehmer auf und vereinbart einen Termin.
Die Kosten für die Entsorgungen werden einmal jährlich durch die Stadt Velbert, Abteilung Steueramt, mittels Abgabenbescheid den Eigentümern in Rechnung gestellt. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der entsorgten Abwasser-/ Schlammmenge.


