Indirekteinleiter und Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasser aus Industrie und Gewerbe kann Stoffe enthalten, die nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden dürfen.
Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe durch eine Abwasserbehandlungsanlage zurück zu halten.

Die Einleitung aus Betrieben mit gefährlichen Stoffen, ist von der Unteren Wasserbehörde zu genehmigen. Auch die TBV AöR kann eine Vorbehandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in den Kanal verlangen, damit die Einleitungen den Anforderungen der Ortsentwässerungssatzung entsprechen, z.B. schwerflüchtige lipophile Stoffe (Fette), hohe Temperaturen, absetzbare Stoffe.

Gefährliche Stoffe sind u.a.:

  • organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
  • Kraftstoffe, Diesel, Heizöl, Altöl
  • chlorierte Kohlenwasserstoffe Säuren, Laugen
  • Schwermetalle

Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern

Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.

Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und Betrieb dieser  Abwasserbehandlungsanlagen ist gemäß §58 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung nach § 58 WHG erteilt nach ZustVOtU die Untere Wasserbehörde (UWB) des Kreises Mettmann oder die Bezirksregierung Düsseldorf. Weiter Information hierzu erhalten Sie unter www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Umwelt-Natur/Umweltinspektionen. Zusätzlich ist bei der TBV AöR ein Antrag auf Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation sowie der Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zustellen. Die Anlagen sind nach der jeweiligen DIN-Norm zu bemessen, einzubauen, zu warten und zu reinigen. Der Einbau ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.

Für Direkteinleiter ist eine Genehmigung nach §8 Wasserhaushaltsgesetz in der Regel bei der UWB – Mettmann zu beantragen.

Weitere Informationen zu Kanalbenutzungsgenehmigungen

Rechtsnormen zum Thema
  • §§58-61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§57-59 Landeswassergesetz (LWG)
  • Verordnung über die Anforderungen an das  Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV)
  • Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
  • Ortsentwässerungssatzung der Stadt Velbert
Aufgaben der Technischen Betriebe Velbert AöR

Die Einhaltung der rechtlichen Auflagen der Entwässerungssatzung bei den Indirekteinleitern wird in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern der Technischen Betriebe Velbert kontrolliert. Bei Verstößen werden die betroffenen Firmen informiert und zur Abänderung der Situation aufgefordert.

Ansprechpartner Indirekteinleiter

Oliver Ihnow
Position: Indirekteinleiterüberwachung
Raum-Nr. E.37
Fax: 02051 262680
Ricarda Kiesel
Position: Indirekteinleiterüberwachung
Raum-Nr. E.26
Fax: 02051 262680

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