Allgemeine Informationen zu den Besonderheiten der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

Besonders prägend für Straßenreinigung- und Winterdienstgebühr ist die witterungsbedingte starke Wechselwirkung zwischen den Gebührenarten. Beide Abgaben werden in hohem Maße auf Basis von Mittelwerten der vergangenen Jahre kalkuliert, da eine konkrete Einschätzung von Witterungsverhältnissen nicht möglich ist. In der Nachkalkulation der jeweiligen Gebührenjahre kommt es dann immer wieder zu starken Abweichungen, da die tatsächliche Wettersituation eines Kalenderjahres stark zum Durchschnitt abweichen kann.

Nachfolgende Beispiele zeigen auf, welche witterungsbedingten Auswirkungen sich ergeben können, hierbei jeweils für die Sommer-Straßenreinigung:

Beispiel A

  • Kaum Winterwitterung in einem Kalenderjahr, dadurch mehr Einsätze für die Sommer-Straßenreinigung, da kein Winterdienst durch die TBV-Mitarbeiter der Straßenreinigungskolonne zu leisten war
  • Daraus ergibt sich ein Mehraufwand an Personalstunden, Fahrzeug- und Geräteeinsatz etc. für die Sommerreinigung als (im Vorhinein) kalkuliert
  • Dies führt dazu, dass die Kosten der Sommerreinigung für dieses Jahr höher ausfallen als die eingenommenen Gebühren für das gleiche Jahr
  • Es ergibt sich in der Nachkalkulation eine Gebührenunterdeckung (Aufwand größer als Einnahmen), die in den kommenden Jahren nachgefordert wird
  • Dies führt zu einem Gebührenanstieg zum späteren Zeitpunkt der Nachforderung


Beispiel B

  • Viel Winterwitterung in einem Kalenderjahr, dadurch weniger Einsätze für die Sommer-Straßenreinigung, da Winterdienst durch die TBV-Mitarbeiter der Straßenreinigungskolonne zu leisten war
  • Daraus ergibt sich ein Minderaufwand an Personalstunden, Fahrzeug- und Geräteeinsatz etc. für die Sommerreinigung als (im Vorhinein) kalkuliert
  • Dies führt dazu, dass die Kosten der Sommerreinigung für diese Jahr geringer ausfallen als die eingenommenen Gebühren für das gleiche Jahr
  • Es ergibt sich in der Nachkalkulation eine Gebührenüberdeckung (Einnahmen größer als Aufwand), die in den kommenden Jahren erstattet wird
  • Dies führt zu einer Gebührensenkung zum späteren Zeitpunkt der Verrechnung

Die beiden Beispiele zeigen auf, wie die letztliche Gebührenhöhe bei Sommer-Straßenreinigung und Winterdienst eines Jahres immer auch durch die Ergebnisse vorangegangener Jahre geprägt wird.
In der weiter unten stehenden Gebührenentwicklung sieht man z.B. auch noch einmal sehr deutlich, wie das Jahr 2010 mit seinerzeit extremer Winterwitterung zu Gebührenerhöhungen in Folgejahren geführt hat.

Informationen zu den Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren 2023

Erläuterungen zur Kostenrechnung 2023

Straßenreinigung

Die Gebührenerhebung erfolgt nach den nachfolgenden Straßenkategorien, denen ein jeweils unterschiedlicher Anteil an Allgemeininteresse zugrunde gelegt wird:

Fußgängerzonen und Geschäftsstraßen 25%
Durchgangsstraßen 20%
Verbindungsstraßen 15%
Anliegerstraßen 10%

Hieraus ergeben sich verschiedene, je nach Straßenart abgestufte Gebührensätze.

Der unbereinigte Gesamtaufwand für 2023 sinkt zum Vorjahr um rd. 13 T€.

Nennenswerte Veränderung ergeben sich bei den Personalkosten (+19 T€), und den Fahrzeugkosten (-34 T€).

Der Anstieg der Personalkosten resultiert vorwiegend aus Auswirkungen einer kalkulierten tariflichen Steigerung für das Jahr 2023. Darüber hinaus werden für das jeweilige Kalkulationsjahr auch die Zeitanteile der Kolonnen für die Straßenreinigung neu kalkuliert.

Die Änderung bei den Fahrzeugkosten resultiert i.W. aus geringeren Abschreibungs- und Zinsaufwendungen. Einerseits wirkt sich hier die KAG Änderung aus, andererseits führen deutlich verzögerte Liefertermine für Neufahrzeuge dazu, dass diese nur zu geringen Anteilen in 2023 anfallen.

Winterdienst

Analog zur Sommerreinigung erfolgt auch die Erhebung der Winterdienstgebühren weiterhin nach bestimmten Straßenkategorien, denen ein unterschiedlicher Grad an Allgemeininteresse zugrunde gelegt wird:

Fußgängerzonen und Geschäftsstraßen 30%
Durchgangsstraßen 25%
Verbindungsstraßen 20%
Anliegerstraßen 15%

Hieraus ergeben sich verschiedene, je nach Winterdienstpriorität abgestufte Gebührensätze.

Die umlagefähigen Kosten erhöhen sich gegenüber 2022 um rd. 45 T€.

Signifikante Änderungen ergeben sich bei den „sonstigen betriebl. Aufwendungen“ (+20 T€) und den Kosten für Anbauteile und Winterdienstgeräten (+31 T€).

Der turnusmäßige Schutzanstrich der Salzsilotürme führt zu den Mehraufwendungen bei den „sonstigen betriebl. Aufwendungen“. Dieser fällt alle 5 Jahre an und wurde zuletzt in 2018  durchgeführt.

Der Anstieg bei den Kosten für Anbauteile und Winterdienstgeräten ergibt sich vorrangig aus Abschreibungs- und Zinskosten für die Beschaffungen neuer Winterdienstausrüstungen (Streuautomaten und Räumschilder).

Die Satzung als konkrete Grundlage der Gebührenerhebung finden Sie hier.

Allgemeine Erläuterung zur Kostenrechnung

1. PERSONALKOSTEN

Hierbei handelt es sich um die Personal- und Personalnebenkosten des für die Straßenreinigung und Winterdienst eingesetzten Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter).
Als Grundlage für die Berechnung wurden Durchschnittswerte aus vergangenen Perioden herangezogen sowie die Personalkosten des aktuellen Jahres hochgerechnet und um eine tarifliche Lohnsteigerung erhöht.  
Die voraussichtlichen Personalkosten für die Winterdienst-Rufbereitschaft wurden auf Basis von Durchschnitts- bzw. Erfahrungswerten kalkuliert.

2. MATERIALKOSTEN

2.1 Materialkosten gesamt

Sommerreinigung
Hier handelt es sich in erster Linie um Arbeitsgeräte, wie z. B. Schaufeln, Besen, Schutzkleidung, Betriebsbedarf etc.

Winterdienst
Neben den allgemeinen Arbeitsgeräten (siehe Sommerreinigung) sind hier auch die Kosten für Streusalz enthalten.

2.2  Deponiegebühren

Der Straßenkehricht wird nach der Aufnahme auf dem Betriebshof zentral gesammelt und von dort aus einer weiteren Verwertung zugeführt.
Die Kosten für die Beseitigung der hausmüllähnlichen Abfälle (z. B. aus Straßenpapierkörben, "wilde Kippen") werden aufgrund der Bestimmungen des Landesabfallgesetzes NW aus Mitteln der Abfallwirtschaft getragen und sind in der Kostenrechnung der Straßenreinigungsgebühren nicht enthalten.

3. KALKULATORISCHE KOSTEN

Unter dieser Position sind die kalkulatorischen Kosten der Büro- und sonstigen Sachausstattung des Bereichs Straßenreinigung aufgeführt. Die kalkulatorischen Kosten der Fahrzeuge sind in der Position Fahrzeugkosten enthalten

3.1 Abschreibungen

Die lineare Abschreibung erfolgt nach der Nutzungsdauer der Anlagegüter (Büroausstattung etc.) auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte. Für die Berechnung der jährlichen Abschreibungsbeträge wird die jeweilige Nutzungsdauer nach den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten derzeit gültigen Richtlinien / Tabellen, bzw. nach der im Einzelfall angenommenen, voraussichtlichen Nutzungsdauer festgesetzt

3.2 Verzinsung des Anlagekapitals

Die Verzinsung des Anlagekapitals erfolgt auf Grundlage der Neufassung des § 6 KAG NW vom 15.12.2022. Der zugrunde gelegte Zinssatz basiert auf dem 30jährigen Durchschnittszins für „Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten“ der Bundesbank..

4. SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN

Hier handelt es sich um Kosten für:
Dienstfahrten/Reisen, Fortbildungskosten der Mitarbeiter, Miete Betriebs- u. Geschäftsausstattung, Beiträge Verbände /Vereine, Haftpflicht- u. Sachversicherung, Bürobedarf, Fachliteratur / Zeitschriften, EDV- Bedarf, Porto, Postgebühren, Fernmeldegebühren, Frachten, Softwarepflege, Steuern, Sonstige Aufwendungen.

5. LEISTUNGEN SONSTIGE BEREICHE TBV/STADT VELBERT

Sommerreinigung
In diesem Ansatz sind die Kosten enthalten, die außerhalb der Kostenstellen der Straßenreinigung entstehen und im Rahmen der Kostenrechnung dem Bereich Straßenreinigung zugeordnet werden müssen (z.B. die anteiligen Kosten des Vorstandes, der Geschäftsbereichsleitung, des Geschäftsbereichs Interne Dienste, der Kosten für die genutzten Büros und Sozialräume der Mitarbeiter, Leistungen von Mitarbeitern anderer Sachgebiete).
Zu den Leistungen sonstiger Bereiche gehören auch die Verwaltungskostenerstattungen (VKE) an die Stadt Velbert für Leistungen verschiedener städtischer Fachabteilungen an den Gebührenbereich.
Die Verwaltungskostenerstattungen wurden auf der Grundlage der neuesten Berichte der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) berechnet.
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge wird von der KGSt ein arbeitsplatzorientiertes Verfahren empfohlen. Deshalb wird bei den erstattungsberechtigten Dienststellen arbeitsplatzweise überprüft, in welchem Umfang und zu welchen Kosten Leistungen für die Straßenreinigung erbracht werden. Die so ermittelten Arbeitsplatzkosten setzen sich zusammen aus
- den jeweiligen Bruttopersonalkosten,
- einem Zuschlag für die sächlichen Kosten des Arbeitsplatzes,
- und einem Zuschlag für die Verwaltungsgemeinkosten.
 

6. KOSTEN FAHRZEUGE (Sommerreinigung)

Hierbei handelt es sich um sämtliche Kosten, die durch den Betrieb der Fahrzeuge des Bereichs Straßenreinigung entstehen (z.B. Ersatzteile, Treibstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturfremdleistungen, Reparaturleistungen der Kfz-Werkstatt der TBV, kalkulatorische Abschreibung und Zinsen, anteilige Kosten für die Stellplätze etc). Der Betrag wurde um die voraussichtlichen Änderungen bei Treibstoffkosten und Ersatzteilkosten, auf der Grundlage des Ergebnisses des Vorjahres, der Vorausschau des laufenden Jahres sowie Durchschnittswerten der vergangenen Jahre angepasst.

6. KOSTEN ANBAUTEILE UND WNTERDIENSTGERÄTE (Winterdienst)

Hierin enthalten sind sämtliche Kosten für Gerätschaften des Winterdienstes (Streuaufbauten und Schneepflüge) sowie damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (z.B. Ersatzteile, Versicherung, Reparaturfremdleistungen, Reparaturleistungen der Kfz-Werkstatt der TBV AöR, kalkulatorische Abschreibung und Zinsen, anteilige Kosten für die Stellplätze etc).

Verrechnung der Nachkalkulationen für Vorjahre
Erstmals ab 1999 war nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes eine Nachkalkulation der Gebührenbedarfsberechnung 1999 erforderlich. Überdeckungen sind nach Beschluss des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 08.12.2011 in den folgenden 4 Jahren den Gebührenschuldnern zu erstatten, Unterdeckungen sollen im gleichen Zeitraum verrechnet werden.

Entwicklung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren seit 2010

Die Entwicklung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren seit 2010 sowie die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im gleichen Zeitraum sehen Sie nachstehend als Grafik:

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