Grillwiesen in Velbert

Seit dem 1.4.2010 stellt der Geschäftsbereich Öffentliche Grünflächen der Technischen Betriebe Velbert AöR in fünf Parkanlagen Wiesen zum Grillen zur Verfügung.

Auf mitgebrachten Grills kann auf den ausgewiesenen Flächen gegrillt werden.

Dabei sind folgende Punkte einzuhalten:

  1. Grillen ist auf den ausgewiesenen Teilflächen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung Brandgefahren oder Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche nicht zu befürchten sind.
  2. Außerhalb der ausgewiesenen Flächen ist das Grillen verboten.
  3. Offene Feuer sind verboten.
  4. Die Aufstellfläche für den Grill ist so zu wählen, dass dieser sicher steht und es zu keinen Schäden an Pflanzen, insbesondere an Bäumen und Sträuchern, auch nicht durch Funkenflug oder Hitzeentwicklung, kommen kann. Eine Zuwegung für Rettungs- und Feuerwehreinsätze ist freizuhalten.
  5. Zum Grillen sind handelsübliche Grills mitzubringen. Einweg-Grills, die direkt auf der Grasnarbe stehen, sind nicht erlaubt, weil sie die Grasnarbe dauerhaft schädigen.
  6. Als Brennmaterial sind Holzkohle oder Grillbriketts zulässig. Flüssige Grillanzünder oder Brandbeschleuniger sind aus Gründen des Gewässerschutzes nicht gestattet.
  7. Grillfeuer sind ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Bei Verlassen des Grillplatzes oder bei aufkommendem starken Wind sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Neben jedem Grill ist eine Löschhilfe (z.B. Wasserflasche) ständig bereit zu halten.
  8. Restlos abgelöschte und abgekühlte Grillasche und andere Grillabfälle sind mitzunehmen oder in den aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.
  9. Ein Anrecht auf Grillen in den oben genannten Anlagen besteht nicht. Insbesondere bei trockenen Wetterlagen und / oder Waldbrandgefahr behält sich die Stadt Velbert / behalten sich die die Technischen Betriebe Velbert AöR vor, das Grillen für bestimmte Zeiträume oder Anlagen zu untersagen.

Die Wiesen sind durch ein Schild „Grillwiese“ kenntlich gemacht. Außerhalb dieser Wiesen, die durch Wege oder Böschungen begrenzt sind, ist das Grillen nicht erlaubt.

Um Brände in den Parkanlagen zu verhindern, darf bei Waldbrandgefahr nicht gegrillt werden.

Bitte informieren Sie sich hier über die aktuelle Waldbrandgefahr!

Bei einem hohen oder sehr hohen Grasland-Feuerindex" (Stufe 4 und 5) ist das Grillen verboten.

Die Einhaltung des Grillverbotes wird in den Parkanlagen durch Ordnungskräfte kontrolliert. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Sie finden die Grillwiesen in:

Grillwiesen

Seit dem 1.4.2010 stellt der Geschäftsbereich Öffentliche Grünflächen der Technischen Betriebe Velbert AöR in fünf Parkanlagen Wiesen zum Grillen zur Verfügung.

Auf mitgebrachten Grills kann auf den ausgewiesenen Flächen gegrillt werden.

Die Wiesen sind durch ein Schild „Grillwiese“ kenntlich gemacht. Außerhalb dieser Wiesen, die durch Wege oder Böschungen begrenzt sind, ist das Grillen nicht erlaubt.

Um Brände in den Parkanlagen zu verhindern, darf bei Waldbrandgefahr nicht gegrillt werden.

Bitte informieren Sie sich hier über die aktuelle Waldbrandgefahr!

Bei einem hohen oder sehr hohen Grasland-Feuerindex" (Stufe 4 und 5) ist das Grillen verboten.

Die Einhaltung des Grillverbotes wird in den Parkanlagen durch Ordnungskräfte kontrolliert. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Regeln:

  1. Grillen ist auf den ausgewiesenen Teilflächen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung Brandgefahren oder Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche nicht zu befürchten sind.
  2. Außerhalb der ausgewiesenen Flächen ist das Grillen verboten.
  3. Offene Feuer sind verboten.
  4. Die Aufstellfläche für den Grill ist so zu wählen, dass dieser sicher steht und es zu keinen Schäden an Pflanzen, insbesondere an Bäumen und Sträuchern, auch nicht durch Funkenflug oder Hitzeentwicklung, kommen kann. Eine Zuwegung für Rettungs- und Feuerwehreinsätze ist freizuhalten.
  5. Zum Grillen sind handelsübliche Grills mitzubringen. Einweg-Grills, die direkt auf der Grasnarbe stehen, sind nicht erlaubt, weil sie die Grasnarbe dauerhaft schädigen.
  6. Als Brennmaterial sind Holzkohle oder Grillbriketts zulässig. Flüssige Grillanzünder oder Brandbeschleuniger sind aus Gründen des Gewässerschutzes nicht gestattet.
  7. Grillfeuer sind ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Bei Verlassen des Grillplatzes oder bei aufkommendem starken Wind sind Grillfeuer restlos abzulöschen. Neben jedem Grill ist eine Löschhilfe (z.B. Wasserflasche) ständig bereit zu halten.
  8. Restlos abgelöschte und abgekühlte Grillasche und andere Grillabfälle sind mitzunehmen oder in den aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.
  9. Ein Anrecht auf Grillen in den oben genannten Anlagen besteht nicht. Insbesondere bei trockenen Wetterlagen und / oder Waldbrandgefahr behält sich die Stadt Velbert / behalten sich die die Technischen Betriebe Velbert AöR vor, das Grillen für bestimmte Zeiträume oder Anlagen zu untersagen.

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