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Indirekteinleiter und Abwasserbehandlungsanlagen

Abwasser aus Industrie und Gewerbe kann Stoffe enthalten, die nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden dürfen. Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe durch eine Abwasserbehandlungsanlage zurück zu halten.

Die Einleitung aus Betrieben mit gefährlichen Stoffen, sind von der Unteren Wasserbehörde zu genehmigen. Auch die Stadt  kann eine Vorbehandlung  der Abwässer vor ihrer Einleitung in den Kanal  verlangen, damit die Einleitungen den Anforderungen der Ortsentwässerungssatzung entsprechen, z.B. schwerflüchtige lipophile Stoffe (Fette), hohe Temperaturen, absetzbare Stoffe.

Zu den gefährlichen Stoffe zählen u.a.

  • organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
  • Kraftstoffe – Diesel- Heizöl - Altöl
  • chlorierte Kohlenwasserstoffe
  • Säuren, Laugen
  • Schwermetalle

Eine Auflistung der Herkunftsbereiche von gefährlichen Stoffen finden Sie auf der Seite „Indirekteinleiter“ des Kreises Mettmann.

Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern

Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.

Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen ist genehmigungspflichtig gemäß §58, Abs. 2 Landeswassergesetz. Diese wasserrechtliche Genehmigung ersetzt die baurechtliche Genehmigung. Einige Anlagentypen sind laut Freistellungsverordnung (FreistVO) genehmigungsfrei.

(Eine Liste der genehmigungsfreien Anlagentypen finden Sie beim Kreises Mettmann. Wählen Sie "Umwelt, Bauen und Verbraucherschutz" - "Wasser" - Indirekteinleiter)

Die Genehmigung nach § 58, Abs. 2 LWG erteilt die Untere Wasserbehörde (UWB) des Kreises Mettmann.

Für die genehmigungsfreien Anlagen laut FreistVO ist eine Kanalbenutzungsgenehmigung und ggf. eine Einleitungsgenehmigung nach § 59 LWG erforderlich. Die Einleitungsgenehmigung nach §59 LWG wird von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann erteilt. Die Kanalbenutzungsgenehmigung wird von den Technischen Betrieben Velbert erteilt. Die Anlagen sind nach der jeweiligen DIN-Norm zu bemessen, einzubauen, zu warten und zu reinigen. Der Einbau ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.

Weitere Informationen zu Kanalbenutzungsgenehmigungen

Bei einer Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 Landesbauordnung NW (BauO NW) erforderlich.

Ausgewählte Rechtsnormen zum Thema

  • § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    Rahmengesetz, fordert und definiert den Stand der Technik
  • §59  Landeswassergesetz (LWG)
    Landesgesetz, stellt Anforderungen an die Abwasseranfallstelle
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentlichen Abwasseranlagen (VGS)
    begründet die Genehmigungspflicht
  • Ortsentwässerungssatzung der Stadt Velbert

Aufgaben der Technischen Betriebe Velbert AöR

Die Einhaltung der rechtlichen Auflagen der Entwässerungssatzung bei den Indirekteinleitern wird in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern der Technischen Betriebe Velbert kontrolliert. Bei Verstößen werden die betroffenen Firmen informiert und zur Abänderung der Situation aufgefordert.

Ansprechpartner:
Jacek Mieszczanski
Am Lindenkamp 31
42549 Velbert
Raum-Nr. 406
Tel: (02051) 262740
Fax: (02051) 262830
Email: jacek.mieszczanski@velbert.de

Ricarda Kiesel
Am Lindenkamp 31
42549 Velbert
Raum-Nr. 904
Tel: (02051) 262725
Fax: (02051) 262760
Email: ricarda.kiesel@velbert.de

Ergänzende Themen / Hinweise:

Foto: Kanalmitarbeiter in einem Schachtbauwerk

Ihr Ansprechpartner

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