Gesetzliche Grundlagen
Die § 61a und § 161 Landeswassergesetz NW haben folgenden Wortlaut:
§ 61a Landeswassergesetz NW
Absatz 1:
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit
erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Absatz 2:
Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb
von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit
Zugang für Personal auf privaten Grundstücken
satzungsrechtlich vorzuschreiben.
Absatz 3:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im
Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum
Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
(2) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese
Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit
einhergehende Maßnahmen zu dulden.
(3) Ausgenommen sind Abwasserleitungen, zur getrennten Beseitigung von
Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine
Bescheinigung zu fertigen.
(5) Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer des
Grundstücks, in dem die Leitungen verlegt sind, aufzubewahren
und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von
höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
Absatz 4:
(1) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste
Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer
Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.Dezember 2015
durchgeführt werden.
Absatz 5:
(1) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach
Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen
Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53
Abs.1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder
Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die
Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung
nach § 61 überprüft.
(2) Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch
Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf
einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und
vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1.
Januar 1965 errichtet wurden.
(3) Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die
Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu
berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde ist verpflichtet, die
Grundstückseigentümer über die
Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten
und zu beraten.
Absatz 6:
Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt,
die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift
festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift
durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Absatz 7:
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für
Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
§ 161 Landeswassergesetz
Ordnungswidrig handelt unbeschadet nach § 41
Wasserhaushaltsgesetz und des § 15 des Abwasserabgabengesetz,
wer vorsätzlich oder fahrlässig (14a)
Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer
Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtheit
prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.